Gesetze / EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung
EG-FGV§ 2 Genehmigungsbehörde
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 63
Nach Gewicht
- BGH, 25.05.2020 – VI ZR 252/19Arglistige Täuschung des Fahrzeugkäufers durch Erschleichung der Typgenehmigung durch das Kraftfahrt-Bundesamt; Darlegungslastverteilung für Kenntnis des Vorstands; Vermögensschaden trotz objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung; Vorteilsausgleichung bei vorsätzlich sittenwidriger SchädigungZitiert von 1.395
- VGH Baden-Württemberg, 20.03.2026 – 13 S 1344/25
- LG Nürnberg-Fürth, 02.10.2024 – 17 O 7452/22Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 21.05.2024 – 24 U 25/22
- OLG Schleswig, 10.10.2023 – 7 U 100/22Zitiert von 23
- OLG Dresden, 09.10.2023 – 12 U 59/23Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG Dresden, 15.09.2023 – 7 U 3/23
- OLG Hamm, 13.09.2023 – 30 U 81/21Zitiert von 11
- OLG Dresden, 01.09.2023 – 7 U 2/23
63 Entscheidungen zu § 2 EG-FGV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 EG-FGV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EG-FGV%202011/2#abs-1 (1) Genehmigungsbehörde für Typgenehmigungen und Genehmigungen für den Verkauf, das Anbieten zum Verkauf oder die Inbetriebnahme von Teilen oder Ausrüstungen, von denen ein erhebliches Risiko für das einwandfreie Funktionieren von Systemen ausgehen kann, die für die Sicherheit des Fahrzeugs oder für seine Umweltwerte von wesentlicher Bedeutung sind (Autorisierung von Teilen oder Ausrüstungen), ist das Kraftfahrt-Bundesamt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EG-FGV%202011/2#abs-2 (2) Genehmigungsbehörde für Einzelgenehmigungen sind die nach Landesrecht zuständigen Stellen.